ALLGEMEINE MAKLERGESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.

Die Maklerfirma Hamburg-Holstein-Immobilien (nachfolgend „Makler“ genannt) erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %):

  • bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5,25 % vom Kaufpreis;
  • bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften zwei Monatspreise; dies sind die vom Objektabnehmer zu zahlenden Beträge zzgl. aller sonstigen Zuwendungen und geldwerten Leistungen, mit Ausnahme der Nebenkosten und etwaiger Mehrwertsteuer.

Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Objektabnehmer an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

2.

Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

3.

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

4.

Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen - insbesondere des Nachweises - an Dritte durch den Auftragsgeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.

5.

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

6.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.

7.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.

8.

Der Verkäufer schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantiebetreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter.

Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen o.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden.

9.

Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.

10.

Bei Maklerverträgen mit Vollkaufleuten ist der Firmensitz der Maklerfirma maßgebend für Erfüllungsort und Gerichtsstand.