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Die Grundsteuerreform 2022 steht an. Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 müssen Immobilieneigentümer Informationen über ihr Gebäude oder Grundstück im Rahmen einer Grundsteuererklärung an die Finanzverwaltung übermitteln. Die neue Grundsteuer wird jedoch erst ab dem Jahr 2025 erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt greift der bisherige Bescheid.
Mit der Grundsteuer wird eine Abgabe an das Finanzamt bezeichnet, die für alle Eigentümer von Grundstücken einmal pro Jahr anfällt. Es ist eine der ältesten Steuern überhaupt, aus denen die Gemeinden wertvolle finanzielle Mittel ziehen. Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus der Grundsteuer pro Jahr auf 15 Milliarden Euro. Bei der neuen Grundsteuer ist es nun unerheblich, ob es sich um einen Grundbesitz mit unbebauter oder bebauter Fläche handelt. Auch Größe und Art der Bebauung sind nicht wichtig.
Eine Gesetzesreform des sogenannten Grundsteuerrechts und Bewertungsrechts hat bestimmt, dass für alle circa 36 Millionen wirtschaftliche Grundbesitze neue Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuerhöhe bestimmt werden. Die neu berechnete Grundsteuer greift dann ab 2025. Keine Veränderungen wird es bei der Grundsteuerformel geben, die sich weiterhin aus dem Grundsteuerwert, dem Hebesatz der Gemeinde und der Steuermesszahl zusammensetzt.
Mit der neuen Grundsteuer wird eine faire, unbürokratische und verfassungsfeste Regelung ab 2025 angestrebt. Der Einheitswert als Basis für die Berechnung hat dann keine Gültigkeit mehr. Deswegen wird für jeden Grundbesitz in der Bundesrepublik ein neuer Wert für die Grundsteuer ermittelt. Darüber hinaus sollen durch die Reform Grundstückseigentümer dazu animiert werden, ihre Grundstücke zu bebauen. Das kann Grundstücksspekulationen reduzieren. Um dies zu erreichen, gibt es aufgrund der Grundsteuerreform 2022 noch die Grundsteuer C. Sie greift für baureife Grundstücke. Bisher teilte sich die Grundsteuer in zwei Steuern auf für die agrarische und die bauliche Nutzung.
Die zuständigen ämter fordern Grundstückseigentümer öffentlich oder auch schriftlich dazu auf, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierfür muss der Eigentümer dem Finanzamt folgende Angaben übermitteln:
über die Steuer-Onlineplattform Elster können Sie Ihre Grundsteuererklärung in dem angegebenen Zeitraum hochladen. Alternativ dazu ist eine Einreichung in Papierform möglich.
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